Satzung des ASB Ortsverbandes Rathenow e.V. (Stand 11/2013)
§ 01 - Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
§ 02 - Wesen und Aufgaben
§ 03 - Sicherung der Gemeinnützigkeit
§ 04 - Mitgliedschaft im Landesverband
§ 05 - Mitgliedschaft im Orts-/Kreis-/Regionalverband
§ 06 - Mitgliederrechte und -pflichten
§ 07 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 08 - Organe
§ 09 - Mitgliederversammlung
§ 10 - Vorstand
§ 11 - Geschäftsführung
§ 12 - Fachkreise/Verbandsforum
§ 13 - Kontrollkommission
§ 14 - Aufsicht
§ 15 - Ordnungsmaßnahmen
§ 16 - Richtlinien
§ 17 - Beurkundung von Beschlüssen
§ 18 - Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung
§ 01 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Ortsverband trägt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Ortsverband Rathenow e.V.“, abgekürzt ASB.
(2) Erkennungszeichen des Ortsverbandes ist ein rotes lang gezogenes „S“ im gelben Kreuz auf rotem Untergrund in Verbindung mit dem Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Ortsverband Rathenow e.V“.
(3) Sitz und Gerichtsstand des Ortsverbandes befinden sich in Rathenow. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 02 Wesen und Aufgaben
(1) Präambel: Der ASB ist Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband. Seine Aufgabengebiete sind die Hilfe bei Not- und Unglücksfällen, die Wohlfahrtspflege, das Gesundheitswesen und die Jugend- und Familienhilfe sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen.
(2) Zweck des ASB Ortsverbandes Rathenowsind die Aufgaben mit regionalem Bezug. Er nimmt auf regionaler Ebene insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Förderung des freiwilligen Engagements;
2. Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen, insbesondere durch Mitwirkung im Rettungswesen (Schulsanitätsdienst, sanitätsdienstlicheAbsicherung) und Katastrophenschutz;
3. Breitenausbildung;
4. Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären Sozialen Diensten und Einrichtungen, z.B. einer Wohnstätte für geistig und körperlich behinderte Menschen, der Verhinderungspflege, eines ambulanten Hauswirtschaftsdienstes;
5. Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen, z.B. eines ambulanten Pflegedienstes;
6. Durchführung der Breitenausbildung im Schwimmen und Rettungsschwimmen sowie Schwimmsport;
7. Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB;
8. Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben des ASB, auch für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer ASB-Gliederungen, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden;
9. Öffentlichkeitsarbeit;
10. Weiterentwicklung aller Zweige der sozialen Arbeit, der Wohlfahrtspflege, des Gesundheitswesens und der Altenhilfe;
11. Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden;
12. Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern; Mitwirkung in der Sozialplanung; Vertretung und Repräsentation des ASB auf kommunalpolitischer Ebene. Bereitstellung von Stellen für den Bundesfreiwilligendienst und das Freiwillige Soziale Jahr.
16. Unterstützung einer Koronarsportgruppe;
17. Betreiben eines Sozialkaufhauses;
18. Unterhaltung eines Hausnotrufes;
19. Planung, Bewerbung und Durchführung vonAsylbewerberunterkünften im Auftrag oder als Betreiber für die zuständige behördliche Stelle .
(3) Der Ortsverband kann seine Mittel für eine andere gemeinnützige Körperschaft (z.B. eine Stiftung) zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke beschaffen und verwenden (§ 58 Nr. 1 AO). Er kann sich an anderen Gesellschaften oder Körperschaften beteiligen oder diese gründen, wenn dies zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich ist.
§ 03 Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1) Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen. Für solche Tätigkeiten können mit Zustimmung des Landesvorstandes oder durch Vorstandsbeschluss angemessene Aufwandsentschädigungen auch pauschal bis zu den jeweils von der Finanzverwaltung anerkannten Höchstgrenzen (§§ 3 Nr.26 und § 3 Nr. 26 a EStG) gewährt werden.
(3) Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 04 Mitgliedschaft im Landesverband
Der durch den Landesausschuss aufgenommene ASB Ortsverband Rathenow e.V. und seine Mitglieder sind Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverbandes Brandenburg e.V.
§ 05 Mitgliedschaft im Ortsverband
(1) Mitglieder des ASB Ortsverbandes sind die ihm beigetretenen natürlichen Personen. Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des ASB Ortsverbandes, sofern es nicht erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen Orts-/Kreis-/Regionalverbandes zu werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die zentral vom Bundesverband bearbeitet wird. Vor der Registrierung in der Mitgliederkartei und der Ausstellung der bundeseinheitlichen Mitgliedskarte erhält der ASB Ortsverband und der Landesverband die Liste der beim Bundesverband eingegangenen Beitrittserklärungen für ihre Organisationsstufen. Sofern nicht der betroffenen Landesverband oder Ortsverband binnen vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung bei der zentralen Mitgliederverwaltung widersprechen, versendet der Bundesverband die Mitgliedskarte und führt die Registrierung in der Mitgliederkartei durch.
(3) ASB-Gesellschaften i. S. d. Kapitels XI. der Bundesrichtlinien, deren Mehrheitsanteile der ASB Ortsverband hält, sind berechtigt, diesem als korporative Mitglieder beizutreten.
(4) Sonstige Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen, die über den Bereich einer regionalen Gliederung hinaus wirken, können durch den Vorstand auf Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Der Landesverband ist von der Aufnahme in Kenntnis zu setzen.
§ 06 Mitgliederrechte und -Pflichten
(1) Die Mitglieder erwerben zugleich die Mitgliedschaft im ASB Ortsverband Rathenow e.V., im ASB Landesverband Brandenburg e.V. und im Bundesverband.
(2) Der ASB Ortsverband übt seine Mitgliederrechte in der Landeskonferenz aus. Dort nimmt er auch die Mitgliederrechte der natürlichen Personen im Landesverband wahr. Die Mitgliederrechte im Bundesverband werden durch den Landesverband in der Bundeskonferenz wahrgenommen.
(3) Die korporativen Mitglieder des ASB Ortsverbandes haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.
(4) Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Die Wählbarkeit in Organstellungen besteht jedoch erst bei voller Geschäftsfähigkeit.
(5) Bei der Durchführung der Aufgaben des ASB können die Mitglieder freiwillig und ehrenamtlich aktiv mitwirken. Nur Mitglieder können als Delegierte, in den Vorstand, die Kontrollkommission oder sonstige Organstellungen gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Organstellung oder das Mandat.
(6) Das Mitglied hat zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung durch den ASB Beiträge zu zahlen, deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgesetzt wird. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart. Gerichtsstand für die aus den Mitgliedsrechten und -pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist das für den Ort zuständige Gericht, an dem der ASB Ortsverband seinen Sitz hat.
§ 07 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden, Ausschluss, Tod (bei natürlichen Personen), Auflösung (bei korporativen Mitgliedern).
(2) Ein Wiedereintritt ist möglich.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im ASB Orts-/Kreis-/Regionalverband endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft im Landesverband und im Bundesverband. Endet die Mitgliedschaft des ASB Ortsverbandes im Landesverband, so bleibt die Mitgliedschaft seiner Mitglieder im Landes- und Bundesverband erhalten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, so endet mit dem Austritt aus der ausgeschlossenen oder ausgetretenenregionalen Gliederung nicht die Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband. Der Austritt ist diesen gegenüber unmittelbar zu erklären.
(4) Korporative Mitglieder haben den Austritt schriftlich an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens am 30. September zu erklären.
(5) Bei Austritt oder Ausschluss verliert der ASB Ortsverband das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB-Zeichen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
(6) Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen des ASB Ortsverbandesan den Landesverband, soweit dieser nicht mehr existiert, an den Bundesverband. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
§ 08 Organe
Organe des ASB Ortsverbandes sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Geschäftsführung, die Kontrollkommission.
§ 09 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugewiesen ist.
(2) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: den Bericht von Vorstandund Geschäftsführung über ihre Tätigkeit und die Gesamtlage des Ortsverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen, den Jahresabschluss des Ortsverbandes entgegenzunehmen, den Prüfbericht der Kontrollkommission entgegenzunehmen, Anträge an Landeskonferenz und Landesausschuss zu beschließen, alle vier Jahre die Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie drei bis sechs Monate vor der Landeskonferenz die Delegierten zur Landeskonferenz zu wählen und gegebenenfalls erforderliche Nachwahlen vorzunehmen, wobei der Vorstand bei Wahlen zur Kontrollkommission kein Stimmrecht hat, Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie Delegierte abzuberufen, über die Entlastung von Vorstandsmitgliedern zu entscheiden, Änderungen der Satzung zu beschließen, über die Auflösung des Ortsverbandes zu beschließen.
(3) Nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehört die Befassung mit arbeits- oder betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.
(4) Im Ortsverband wird jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder, die dem betreffenden Ortsverband beigetreten sind, mit Stimmrecht teilnehmen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen: wenn der Vorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Ortsverbandes erfordert; wenn die Einberufung von zwei Zehnteln der Mitglieder des Ortsverbandes verlangt wird; wenn der Landesvorstand oder die Landeskontrollkommission dies unter Angabe von Zweck und Grund verlangt; kommt der Ortsverband diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann der Landesvorstand sie selbst einberufen.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden: von den stimmberechtigten Mitgliedern, vom Vorstand des Ortsverbandes, von den Kontrollkommissionen des Ortsverbandes, vom Landesvorstand, vom Verbandsforum auf regionaler Ebene, von der Versammlung der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ).
(7) Anträge müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Initiativanträge bedürfen hinsichtlich ihrer Befassung auf der Mitgliederversammlung einer Unterstützung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten darf über die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden. Über Initiativanträge auf Abänderung der Satzung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung in der Tageszeitung, in der auch das örtlich zuständige Amtsgericht seine Bekanntmachungen veröffentlicht, anzuzeigen. Die Mitglieder können auch schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und der wesentlichen Unterlagen eingeladen werden.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegeben Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
(10) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen im ersten Wahlgang nicht alle Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Funktionen statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Blockwahl ist zulässig.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz und Landesausschuss sowie der Mitgliederversammlung zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2) Der Vorstand überträgt der Geschäftsführung, die er als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen hat, die in § 11 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Geschäftskreise. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor.
(3) Nicht übertragbare Entscheidungen des Vorstandes sind insbesondere: die strategischen Ziele des Ortsverbandes periodisch festzulegen, die Mitglieder der Geschäftsführung auszuwählen, einzustellen und zu entlassen sowie als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und abzuberufen, den jährlichen Wirtschaftsplan sowie etwaige Nachtragswirtschaftspläne zu beschließen, eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern zu regeln ist, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung zu beschließen, die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu beaufsichtigen, nach Anhörung der Kontrollkommission einen externen Wirtschaftsprüfer auszuwählen und zu beauftragen sowie den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes zu verabschieden, Grundstücksgeschäfte, Darlehens- und Bürgschaftsverträge sowie Miet- und Leasingverträge abzuschließenoder eine andere Person rechtsgeschäftlich hierfür zu bevollmächtigen, die Mitgliederversammlungen einzuberufen, die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfüllen.
(4) Aufgabe des Vorstandes ist es ferner, dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich der Finanzen und Kontrolle die Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien eingehalten werden, die ASB-Gesellschaften des Ortsverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, diese Satzung einschließlich der Bundesrichtlinien anzuerkennen, und dass eine solche Anerkennungsvereinbarung in den Verträgen mit den Geschäftsführungen enthalten ist, die unmittelbaren ASB-Gesellschaften des Ortsverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, von ihren Einsichts- und Auskunftsrechten nach § 51a GmbHG gegenüber ihren Tochtergesellschaften Gebrauch zu machen, wenn der Vorstand als Gesellschaftervertreter dies verlangt.
(5) Dem Vorstand obliegt es gemeinsam mit der Geschäftsführung, die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen, für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen, dafür Sorge zu tragen, dass die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements gefördert und koordiniert werden.
(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung.
(7) Die Sitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen.
(8) Der Vorstand besteht aus: der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, weiteren Vorstandsmitgliedern. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Ortsverbande durch die/den Vorsitzenden und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam oder durch einen von ihnen jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(9) Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder wird jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei muss die Zahl der Vorstandsmitglieder insgesamt eine ungerade sein.
(10) Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt und die Mitglieder der Geschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
(11) Im Vorstand soll ärztlicher, kaufmännischer, juristischer und sozialpolitischer Sachverstand vertreten sein. Dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern soll Rechnung getragen werden. Je ein Vorstandsmitglied soll Erfahrung in der Freiwilligen- und in der Jugendarbeit haben. Soweit ärztlicher Sachverstand nicht für den Vorstand gewonnen werden kann, kann ein Arzt vom Vorstand zu seiner Beratung berufen werden. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Darüber hinaus kann der Vorstand zu seiner Beratung Vertreter von Fachkreisen heranziehen.
(12) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet in der der Landeskonferenz vorausgehenden ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Bei Nachwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Vorstandes beschränkt.
(13) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sind nicht alle Vorstandsämter besetzt, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend sind.
(14) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(15) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundes-, Landesverband oder zu einer Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen.
(16) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Gesamtleitung der Geschäftsstelle auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen. Sie hat alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung, die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz, Landesausschuss und Vorstand zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere: der Abschluss der zur Leitung der Geschäftsstelle notwendigen Verträge, die Durchführung des vom Vorstand beschlossenen Wirtschaftsplans, der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen, die Planung, Durchführung und der Betrieb von ambulante, teilstationären und stationären Sozialen Diensten und Einrichtungen, die Übernahmen von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, die Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen, die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems, die Öffentlichkeitsarbeit, die Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung der strategischen Vorgaben, die Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes.
(3) Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes: die Verlegung der Geschäftsstelle, die Einrichtung oder Schließung zusätzlicher Geschäftsstellen, die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung, die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete, der Abschluss von Tarifverträgen. Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.
(4) Der Geschäftsführung obliegt es gemeinsam mit dem Vorstand, die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen, für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen, die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements zu fördern und zu koordinieren.
(5) Die Geschäftsführung hat gegenüber dem Vorstand die folgenden Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten: Die Geschäftsführung hat dem Vorstand zu einzelnen Sachverhalten, die für die Entwicklung des von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand regelmäßig schriftlich, Ortsverbandes mindestens einmal im Quartal, über den aktuellen Stand der Ergebnisse des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Ortsverbandes zu berichten, jährlich bis zum 30.9. des Vorjahres einen Entwurf des Wirtschaftsplans und gegebenenfalls eines Nachtrags-Wirtschaftsplans vorzulegen, spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres den Jahresabschluss des Ortsverbandes mit Entwurf des Lageberichtes zur Beratung vorzulegen. Die Geschäftsführung hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten bei wesentlicher Über- oder Unterschreitung des Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren Bedarf eines Nachtrags-Wirtschaftsplans im laufenden Geschäftsjahr führt, außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere wenn sie zu einer Gefährdung des Ortsverbandes in seiner Existenz oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen führen können.
(6) Die Geschäftsführung unterliegt neben dem Vorstand im Bereich der Finanzen und Kontrolle den Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien.
(7) Als Leitung der Geschäftsstelle ist die Geschäftsführung Vorgesetzte der dort tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter. Zu ihren Aufgaben gehört das Personalwesen, insbesondere die Personalentwicklung. Sie stellt den Zugang der Mitarbeiter zu ASB-internen Kommunikations- und Informationsmitteln sicher.
(8) Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich aufgrund eines mit dem Vorstand geschlossenen Dienstvertrages und der Berufung als besonderer Vertreter nach § 30 BGB aus.
(9) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung. Die Mitglieder der Geschäftsführung verpflichten sich, diese als verbindlich anzuerkennen.
(10) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Dementsprechend ist der Dienstvertrag ebenfalls auf maximal fünf Jahre zu befristen. Die erneute Berufung und befristete Anstellung ist möglich.
(11) Der Vorstand kann ein Mitglied der Geschäftsführung vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen. Ortsverbandes Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsführung ausschließen. Gleiches gilt für die Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt ein Mitglied der Geschäftsführung den Dienstvertrag, so ist auch seine Organstellung beendet.
(12) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der anderen Organe des mit Ausnahme der Kontrollkommission beratend teil.
(13) Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
§ 12 Fachkreise/Verbandsforum
Der Ortsverband kann Fachkreise und ein Verbandsforum einrichten.
§ 13 Kontrollkommission
(1) Die Kontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ortsverbandes und das satzungsgemäße Handeln des Vorstandes fest, indem sie die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne von Kapitel X. der Bundesrichtlinien überprüft. Haben interne und externe Revision oder Aufsichtsgremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Vorstand.
(2) Die Kontrollkommission führt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des Ortsverbandes durch. Darüber hinaus kann sie in begründeten Fällen weitere Prüfungen vornehmen.
(3) Im Rahmen der Prüfungen hat die Kontrollkommission ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden, stützt sie sich auf die Berichte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von Aufsichtsgremien. Ihr ist alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.
(4) Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen über Gesellschaftsbeteiligungen. Auf Verlangen der Kontrollkommission ist der Vorstand verpflichtet, von seinem Auskunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschaftervertreter (§ 51a GmbHG) Gebrauch zu machen. Bei ASB-Gesellschaften kann er Mitglieder der Kontrollkommission zur Ausübung dieser Rechte bevollmächtigen, wenn sie eine sanktionsbewährte Geheimhaltungserklärung abgeben.
(5) Die Kontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Vorstandssitzungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.
(6) Spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Prüfung legt die Kontrollkommission dem Ortsvorstand und der Geschäftsführung zur Beachtung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.
(7) Vor Erstellung des Prüfungsberichts sind Vorstand und Geschäftsführung zu hören. Der Bericht ist unter Beachtung der Stellungnahme von Vorstand und Geschäftsführung zu erstellen.
(8) Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(9) Bei der Auswahl des externen Wirtschaftsprüfers ist die Kontrollkommission zu hören.
(10) Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. In der Kontrollkommission sollen Mitglieder mit kaufmännischem und juristischem Sachverstand vertreten sein. Die Wahl von Mitgliedern der Landeskontrollkommission und umgekehrt ist unzulässig.
(11) Die Kontrollkommission wird von der Mitgliederversammlung, die der ordentlichen Landeskonferenz vorausgeht, für vier Jahre gewählt und ist nur ihr gegenüber verantwortlich. Bei ihrer Arbeit ist sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(12) Im Übrigen gelten § 10 Abs. 13 bis 16 entsprechend.
§ 14 Aufsicht
(1) Der Ortsverband erkennt das Recht der Prüfung und Aufsicht durch den Landes- und Bundesverband an.
(2) Der Landesvorstand oder seine Beauftragten können zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge nehmen. Ihnen ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Die zuständige Kontrollkommission ist von der Prüfung zu benachrichtigen und hat das Recht, daran teilzunehmen.
§ 15 Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie: gegen diese Richtlinien, die für sie geltenden Satzungen oder Beschlüsse der zuständigen Organe verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzen; Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und Kostenträger vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB in seinem Ansehen schaden; gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist; den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB grob zuwider handeln oder diese gefährden; die Steuerbegünstigung verlieren.
(2) Vereinsordnungsmittel sind: Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis; Befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten; Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen; Abberufung aus Organstellungen; Ausschluss aus dem ASB bei schwer wiegendem Fehlverhalten. Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.
(3) Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen natürliche Personen entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Ortsverbandes. Den Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ.
(4) Gegen korporative Mitglieder trifft der Landesvorstand eine Entscheidung.
(5) In schwer wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist der Landesvorstand unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zuständig.
(6) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.
(7) Vor der Entscheidung sind das Mitglied, der Vorstand des Ortsverbandes oder der Vertreter des korporativen Mitglieds anzuhören. In schwer wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.
(8) Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.
(9) Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang das Schiedsgericht angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 5 und 7 hat das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden.
(10)Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach Kapitel 17 der Bundesrichtlinien undder hierzu erlassenen Schiedsordnung. Beides wird hiermit anerkannt.
§ 16 Richtlinien
Die von der Bundeskonferenz beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. sind für den Ortsverband verbindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 18 Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung
(1) Satzungs- und Richtlinienänderungen oder die Auflösung des Ortsverbandes können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Satzungs- und Richtlinienänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Vorstand selbstständig vornehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes darf sein Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es fällt daher das nach Liquidation verbleibende Vermögen an den Landesverband. Falls dieser nicht mehr besteht, fällt es an den Bundesverband. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.